Viele Webseiten setzen den Dienst „Google Fonts“ ein, mit dem Schriftarten über den Google-Server geladen werden. Rechtlich ist das ein Risiko, wie eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts München I zeigt, in dem ein Webseitenbetreiber auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz verurteilt wurde.
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Weitergabe dynamischer IP-Adresse nur mit Einwilligung
„Die dynamische IP-Adresse stellt für einen Webseitenbetreiber ein personenbezogenes Datum dar, denn der Webseitenbetreiber verfügt abstrakt über rechtliche Mittel, die vernünftigerweise eingesetzt werden könnten, um mithilfe Dritter, und zwar der zuständigen Behörde und des Internetzugangsanbieters, die betreffende Person anhand der gespeicherten IP-Adressen bestimmen zu lassen.“ - LG München I, Urteil vom 20.01.2022 – 3 O 17493/20
„Ein berechtigtes Interesse der Beklagten i.S.d. Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO, wie von ihr behauptet, liegt nicht vor, denn Google Fonts kann durch die Beklagte auch genutzt werden, ohne dass beim Aufruf der Webseite eine Verbindung zu einem Google-Server hergestellt wird und eine Übertragung der IP-Adresse der Webseitennutzer an Google stattfindet.“ -
LG München I, Urteil vom 20.01.2022 – 3 O 17493/20
Webseitenbetreiber zur Unterlassung verurteilt
Schadensersatz in Höhe von 100 €
„im Hinblick auf den Kontrollverlust des Klägers über ein personenbezogenes Datum an Google, ein Unternehmen, das bekanntermaßen Daten über seine Nutzer sammelt und das damit vom Kläger empfundene individuelle Unwohlsein so erheblich, dass ein Schadensersatzanspruch gerechtfertigt ist.“