Bestimmte Cookies dürfen nur mit Einwilligung des Nutzers gesetzt werden. Aber was bedeutet das genau, was sagt die DSGVO und was ist zu beachten? Wir geben einen Überblick über die Rechtslage und klären auf, wann Cookie-Banner genutzt werden sollten und wie sie gestaltet sein müssen.
Inhalt
Hintergrund: Funktionsweise von Cookies
DSGVO und Cookies: Berechtigte Interessen oder Einwilligung?
- Berechtigte Interessen (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. f) DSGVO): Der Webseitenbetreiber kann ein Interesse daran haben, dass Cookies das Verhalten des Nutzers nachverfolgen. Beispielsweise kann eine Analysesoftware wie Matomo oder Google Analytics dabei helfen, die Inhalte der Webseite besser auf die Interessen der Nutzer zuzuschneiden. Berechtigte Interessen ermöglichen eine Verarbeitung personenbezogener Daten aber nur, wenn sie „erforderlich“ ist.
- Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a) DSGVO: Der Nutzer gibt seine Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke.
Ergebnis: Webseitenbetreiber sollten davon ausgehen, dass Cookies, mit denen das Verhalten von Nutzern nachverfolgt werden kann, eine Einwilligung erfordern. Cookies zu setzen, ohne dass der Nutzer eingewilligt hat, dürfte nach derzeitigem Stand nicht (mehr) zulässig sein.
Arten von Cookie-Bannern
In dieser Gemengelage können Cookie-Banner unterschiedliche Funktionen erfüllen. Sie können zur Einholung einer Einwilligung des Nutzers dienen oder lediglich auf die Nutzung von Cookies hinweisen. Banner gibt es in allen Formen, Farben, Größen und Ausgestaltungen. Allgemein lassen sie folgende Bannerlösungen unterscheiden:
Einwilligung mit Möglichkeit zur Ablehnung: Das Cookie-Banner ermöglicht dem Nutzer, in die Nutzung von Cookies einzuwilligen. Cookies werden erst gesetzt, wenn er zugestimmt hat und der Nutzer hat die Möglichkeit einer Ablehnung. Neben einfachen Bannern werden vermehrt Consent-Tools eingesetzt, mit denen der Nutzer genau einstellen kann, welche Arten von Cookies er akzeptieren will, zum Beispiel nur zur Webanalyse oder zu Werbezwecken.
Einwilligung ohne Möglichkeit zur Ablehnung: Auch hier werden Cookies erst gesetzt, wenn der Nutzer einen Button betätigt. Allerdings wird nicht deutlich, dass der Nutzer durch den Button mit der Aufschrift "Auswahl bestätigen" in die Verwendung von Cookies für Tracking nicht einwilligen kann. Diese Variante wird den Nutzer in der Regel dazu verleiten, Cookies zu akzeptieren, weil er die Alternative kaum erkennen wird.
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Banner als Information: Die Webseite setzt Cookies, der Nutzer wird nur darüber informiert, ohne dass er zustimmen müsste. Hier hat der Nutzer weder die Möglichkeit, ausdrücklich einzuwilligen, noch kann er Cookies auf der Webseite ablehnen.
In diese Kategorie gehören auch Cookie-Banner, die auf den ersten Blick eine Zustimmung des Nutzers suggerieren, bei denen aber bereits beim Betreten der Webseite Cookies gesetzt werden. So werden bei Rewe beispielsweise zahlreiche Cookies des Unternehmens Adform gesetzt, einem Unternehmen für digitale Medienwerbung. Der Nutzer kann zwar „OK“ klicken, dadurch wird das Banner aber nur ausgeblendet.
Wie Cookie-Banner gestaltet werden sollten
Wenn Cookie-Banner eingesetzt werden, um eine Einwilligung einzuholen, muss die Gestaltung des Banners berücksichtigen, dass die DSGVO spezifische Anforderungen an die Einwilligung stellt,damit sie wirksam ist. Nach Erwägungsgrund 32 sollte die Einwilligung
- durch eine eindeutige bestätigende Handlung erfolgen,
- mit der freiwillig,
- für den konkreten Fall,
- in informierter Weise und
- unmissverständlich
Zweifelhaft sind Cookie-Banner und Consent-Tools, die dem Nutzer zwar die Zustimmung und Ablehnung von Cookies ermöglichen, bei denen aber die Zustimmung durch einen Klick erfolgt, eine Ablehnung aber in Untermenüs oder auf Unterseiten „versteckt“ ist oder erst zahlreiche Kästchen abgewählt werden müssen. Vorausgewählte Kästchen sind keine aktive bestätigende Handlung des Nutzers, die folgende Gestaltung sollte daher nicht genutzt werden:
Fazit: Cookie-Banner ist nicht gleich Cookie-Banner
Im Internet gibt es eine bunte Vielfalt an Bannern. Aber nicht alle Banner erfüllen die rechtlichen Vorgaben des DSGVO. Wenn Nutzeraktivitäten nachverfolgt werden, sollten Webseitenbetreiber eine Einwilligung einholen. Dabei sollten sie darauf achten, dass folgende Punkte eingehalten sind:
- Tracking-Cookies werden erst gesetzt, wenn der Nutzer eingewilligt hat.
- Der Nutzer muss aktiv einwilligen und die Möglichkeit haben, Cookies abzulehnen.
- Erforderlich ist, dass der Nutzer einfach Cookies zu bestimmten Zwecken auswählen kann (Cookie-Management).
- Transparente Darstellung der eingesetzten Dienste in der Datenschutzerklärung.