Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat knapp 100 Unternehmen wegen der Gestaltung ihrer Cookie-Banner abgemahnt, darunter Lieferando. Webseitenbetreiber sollten ihr Cookielösungen überprüfen.


Die Verbraucherschützer hatten fast tausend Webseiten untersucht und dabei festgestellt, dass die eingesetzten Cookiebanner in ca. 10 % der Fälle rechtswidrig waren. Teils waren „Durch Weitersurfen akzeptieren Sie alle Cookies“-Banner geschaltet, teils Einstellungen schon vorangekreuzt. An anderer Stelle haben wir bereits erläutert, was bei der Gestaltung von Cookie-Bannern zu beachten ist.

Anforderungen an Cookie-Banner


Werden Cookies auf dem Endgerät eines Nutzers gesetzt, darf dies nur geschehen, wenn dies gesetzlich erlaubt ist. Insbesondere im Bereich der Webseitenanalyse und des Marketings müssen Nutzer:innen aktiv einwilligen. Es reicht nicht aus, wenn sie über den Einsatz von Cookies lediglich informiert werden. Vor allem dürfen einwilligungsbedürftige Cookies erst dann im Browser gespeichert werden, wenn die Einwilligung erteilt wurde. Mit sogenannten "Consent-Tools" wie Borlabs oder Cookiebot gibt es bereits Lösungen, die Nutzer:innen um ihre Einwilligung bitten und diese protokollieren.

Die Einwilligung ist aber dann nicht wirksam, wenn die Zustimmung vorausgewählt ist. Wie der Bundesgerichtshof im Verfahren Planet49 nunmehr ausdrücklich entschieden hat, ist die Einholung der Einwilligung mittels eines voreingestellten Ankreuzkästchens rechtswidrig. Das Landgericht Rostock hat im Anschluss ebenfalls festgestellt, dass eine wirksame Einwilligung im Falle einer Vorbelegung - alle Cookies ausgewählt (sog. Opt-Out) - nicht erteilt werden kann (LG Rostock, Urteil vom 15.09.2020, Az. 3 O 762/19). 

Informierte Entscheidung erforderlich


 Die Entscheidung des Landgerichts ging aber noch weiter. Denn die Beklagte, ein Unternehmen im Bereich der Vermittlung von Anwaltsdienstleistungen, hatte das Banner zwischenzeitlich wie folgt geändert:

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

Auch dies beanstandete das Gericht. Denn auch wenn Verbraucher:innen die Möglichkeit hätten, sich die Details anzeigen zu lassen und einzelne Cookies abzuwählen, würden viele den Aufwand scheuen. Sie würden deshalb den Button "Cookies zulassen" ohne vorherige Information über die Details betätigen. Damit seien die Verbraucher:innen aber gerade nicht über die Reichweite ihrer Einwilligung informiert. Das Landgericht geht also davon aus, dass Webseitenbetreiber bei der Gestaltung auch berücksichtigen müssen, ob der Nutzer sich "auf einen Blick" informieren kann, was die Folgen seiner Einwilligung sind.
 

Achtung bei der grafischen Gestaltung


Kein maßgebliches Gewicht maßen die Richter:innen dem Button "Nur notwendige Cookies verwenden" bei. Denn dieser sei gar nicht als anklickbare Schaltfläche zu erkennen. Aber auch sonst war das Gericht mit der Gestaltung des Buttons nicht einverstanden. Es beanstandete insbesondere die Farbgebung, die Verbraucher:innen erkennbar dazu verleiten soll, einer Nutzung von Cookies und damit einer Nachverfolgung ihrer Aktivitäten, zuzustimmen:

"Zudem tritt er auch neben dem grün unterlegten und damit als vorbelegt erscheinenden „Cookie zulassen"-Button in den Hintergrund. Diese Möglichkeit wird von einer Vielzahl der Verbraucher deshalb regelmäßig gar nicht als gleichwertige Einwilligungsmöglichkeit wahrgenommen werden. Daran ändert auch der Einleitungstext nichts, da dieser bereits nicht darüber aufklärt, welche Cookies wie vorbelegt sind und damit durch welchen Button, welche Cookies 'aktiviert' werden."

Fazit


Die Luft für Webseitenbetreiber, die nicht auf einfache und transparente Cookielösungen setzen, wird langsam aber sicher dünner. Auch vor dem Hintergrund, dass zum 01.12.2021 das Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) in Kraft tritt, sollten Sie Ihre Seite zeitnah daraufhin überprüfen, ob sie dem geltenden Recht entspricht. Die gute Nachricht: Mittelfristig wird es rechtssichere Lösungen geben, denn das TTDSG sieht vor, dass sich Anbieter von Cookie-Lösungen von einer unabhängigen Stelle anerkennen lassen können. Damit wird es voraussichtlich einfacher werden, "gute" Anbieter zu erkennen.