Wenn Sie auf Ihrer Webseite nicht notwendige Cookies setzen wollen, zum Beispiel um Daten mit Google Analytics zu sammeln und auszuwerten, brauchen Sie hierfür eine Einwilligung der Nutzer. Das Problem: Manche Bannerlösungen sind nicht zuverlässig, beispielsweise weil sie falsch konfiguriert sind.
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Wettbewerbszentrale geht gegen Betreiber von Fitnessstudios vor
Ein vereinfachtes Beispiel: Ein Nutzer gelangt auf die Webseite des Fitnessstudios, schließt aber keinen Vertrag ab. Durch die Cookies können nun Anbieter wie z.B. Google auf anderen Seiten passende Werbung des Fitnessstudios anzeigen. Denn da sich der Nutzer bereits früher einmal für eine Mitgliedschaft interessierte, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass er nach reiflicher Überlegung doch noch Kunde wird.
Dieses „Retargeting“ hat Vorteile für das Fitnesstudio wie auch die Werbenetzwerke. Denn natürlich ist es besser, Anzeigen an Nutzer auszuliefern, bei denen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, dass bei dem Werbetreibenden etwas kaufen.
Tracking-Cookies ohne Einwilligung gespeichert
Die Wettbewerbszentrale bewertete dies als Verstoß gegen das Telemediengesetz. Zudem liege eine wettbewerbswidrige Irreführung von Verbrauchern vor. Das Unternehmen verteidigte sich mit dem Argument, es habe ein technisches Versehen vorgelegen. Der beauftragte Dienstleister habe seine Prozesse umgestellt.
Landgericht bejaht Wettbewerbsverstoß
Die Wettbewerbszentrale ließ dies nicht gelten und klagte – mit Erfolg. Das Landgericht war der Auffassung, es liege ein Verstoß gegen § 15 Abs. 3 TMG vor. Das Unternehmen hafte für diesen auch als Täter. Auch eine Irreführung von Verbrauchern sei gegeben. Diese würden sich mit dem Angebot des Unternehmens näher beschäftigen, was sie bei Kenntnis der unzulässigen Speicherung von Cookies möglicherweise nicht getan hätten. Schließlich könne sich das Unternehmen auch nicht auf einen Fehler seines Dienstleisters berufen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Funktion von Cookie-Bannern prüfen
Wenn Sie eine Webseite beitreiben, bei der Cookies im Browser gespeichert werden, sollten Sie vor dem Hintergrund der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt überprüfen, ob Ihre Bannerlösung korrekt funktioniert. Einen ersten Anhaltspunkt können kostenlose Dienste wie z.B. CookieServe bieten. Diese geben Ihnen einen Überblick, welche Cookies beim Aufruf Ihrer Webseite gesetzt werden. Das Ergebnis können Sie dann mit Ihrem Dienstleister und/oder Datenschutzbeauftragten abstimmen.