Google Analytics ist mit Abstand das beliebteste Analysetool für Webseiten. Es sind aber einige Einstellungen vorzunehmen, um es datenschutzkonform nutzen zu können. Dazu gehört, dass die IP-Adresse des Nutzers automatisch anonymisiert wird. Dies ist bei Google Analytics nicht voreingestellt, Webseitenbetreiber müssen selbst Hand anlegen.
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Warum die IP-Adresse zu anonymisiert werden muss
Nach § 12 TMG darf ein Webseitenbetreiber personenbezogene Daten nur erheben und verwenden, soweit das Telemediengesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. Bei der IP-Adresse handelt es sich um ein solches personenbezogenes Datum.
Jeder Nutzer kann abmahnen
„Ein Webdienstleister wie Google kann durch die Sammlung von Daten der Nutzer auf die Identität des Nutzers schließen, denn in diesem Zusammenhang stellt die Übermittlung der IP-Adresse ein weiteres Mosaik-Stück zu dessen Identifizierung dar [...]. Auf Seiten der Beklagten ist kein vertretbarer Zweck erkennbar, der die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts [...] rechtfertigt.“
Abmahnung verursacht erhebliche Kosten
Für Webseitenbetreiber, die abgemahnt werden, kann es teuer werden. Das Landgericht Dresden hat entschieden, dass der Beklagte im dortigen Verfahren den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € freistellen muss. Hinzu kommen die Kosten für das gerichtliche Verfahren.
Wer derartige Belastungen vermeiden will, sollte seine Webseite darauf überprüfen, ob Google Analytics korrekt eingebunden ist. Einfach und schnell geht dies mit unserer Analyse, kostenlos für Privatpersonen, Kleinunternehmer und gemeinnützige Vereine.