Google Analytics ist mit Abstand das beliebteste Analysetool für Webseiten. Es sind aber einige Einstellungen vorzunehmen, um es datenschutzkonform nutzen zu können. Dazu gehört, dass die IP-Adresse des Nutzers automatisch anonymisiert wird. Dies ist bei Google Analytics nicht voreingestellt, Webseitenbetreiber müssen selbst Hand anlegen.

Warum die IP-Adresse zu anonymisiert werden muss 


Der Einsatz von Google Analytics ohne die Erweiterung „anonymize_ip“, mit der eine Anonymisierung der IP-Adresse erfolgt, ist rechtswidrig und kann von jedem Betroffenen abgemahnt werden (LG Dresden, Urteil vom 11.01.2019 – 1a O 1582/18).

Nach § 12 TMG darf ein Webseitenbetreiber personenbezogene Daten nur erheben und verwenden, soweit das Telemediengesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. Bei der IP-Adresse handelt es sich um ein solches personenbezogenes Datum. 

Derzeit ist nicht abschließend geklärt, ob der Einsatz von Google Analytics nur mit einer Einwilligung des Nutzers zulässig ist. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ermöglicht grundsätzlich auch eine Verarbeitung auf Grundlage eines berechtigten Interesses. Die Datenschutzbehörden haben in ihrer „Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien“ allerdings deutlich gemacht, dass ein Verzicht auf eine Einwilligung jedenfalls ohne eine Anonymisierung der IP-Adresse nicht denkbar ist. 

Die Erweiterung „anonymize_ip“ ermöglicht es, die erforderliche Anonymisierung nachträglich hinzuzufügen. Damit werden die letzten drei Stellen der IP-Adresse auf Null gesetzt. Nach Angaben von Google wird die vollständige IP-Adresse nie auf die Festplatte des Google-Servers geschrieben, wenn die Erweiterung genutzt wird. Damit ist Rückschluss auf den einzelnen Nutzer nicht mehr möglich. 

Jeder Nutzer kann abmahnen


Ohne Verwendung der Erweiterung sind Abmahnungen möglich. Einem Nutzer, dessen IP-Adresse rechtswidrig an Google weitergegeben wurde, steht ein Unterlassungsanspruch gegen den Webseitenbetreiber zu. 

Die unerlaubte Datenverarbeitung greift rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Nutzers ein. Dieses umfasst das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner personalen Identität. Wenn der Nutzer die Webseite besucht, werden personenbezogene Daten automatisch an Google übermittelt. Er erfährt davon frühestens, nachdem sie bereits erfolgt ist. Der Besuch der Webseite kann schon aus diesem Grund keine Einwilligung darstellen. 

Nach Ansicht des Landgerichts Dresden kann jeder Nutzer einen Webseitenbetreiber abmahnen, der Google Analytics einsetzt, ohne die IP-Adresse zu anonymisieren. Denn die Datenübermittlung an Google stellt nach Ansicht der Richter einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar. 

„Ein Webdienstleister wie Google kann durch die Sammlung von Daten der Nutzer auf die Identität des Nutzers schließen, denn in diesem Zusammenhang stellt die Übermittlung der IP-Adresse ein weiteres Mosaik-Stück zu dessen Identifizierung dar [...]. Auf Seiten der Beklagten ist kein vertretbarer Zweck erkennbar, der die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts [...] rechtfertigt.“

Damit besteht für Webseitenbetreiber ein hohes Risiko, wenn sie Google Analytics nutzen, ohne eine Einwilligung des Nutzers einzuholen und ohne die IP-Adresse zu anonymisieren. Generell gilt, dass die Anforderungen an eine Nutzung des Dienstes ohne Einwilligung sehr hoch sind. Die Datenschutzbehörden gehen zudem mittlerweile dazu über, Webseitenbetreiber anzuschreiben, die auf eine Einwilligung des Nutzers verzichten und durch die Cookie-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist der Handlungsdruck weiter gestiegen. Daher sollte genau geprüft werden, ob der Einsatz von Google Analytics auf der Webseite zulässig und ob die Interessenabwägung ausreichend dokumentiert ist.

Abmahnung verursacht erhebliche Kosten


Für Webseitenbetreiber, die abgemahnt werden, kann es teuer werden. Das Landgericht Dresden hat entschieden, dass der Beklagte im dortigen Verfahren den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € freistellen muss. Hinzu kommen die Kosten für das gerichtliche Verfahren.

Wer derartige Belastungen vermeiden will, sollte seine Webseite darauf überprüfen, ob Google Analytics korrekt eingebunden ist. Einfach und schnell geht dies mit unserer Analyse, kostenlos für Privatpersonen, Kleinunternehmer und gemeinnützige Vereine.