Das Gesetz definiert nicht, was ein Online-Shop ist. Wir sprechen in Anlehnung an § 312c Abs. 1 BGB von einem Online-Shop, wenn Verträge mittels eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Die Webseite muss also gerade darauf ausgerichtet sein, dass über sie Verträge abgeschlossen werden. Gehen vereinzelt Bestellungen per E-Mail ein, führt dies also nicht dazu, dass Sie einen Online-Shop betreiben, weil Ihr Vertriebs- oder Dienstleistungssystem nicht auf den Fernabsatz ausgerichtet ist.
Online-Shops müssen die Regelungen einhalten, die auch im stationären Handel gelten. Das gilt vor allem für Preisangaben, Gewährleistung oder die Werbung. Darüber hinaus gelten besondere Pflichten für die Gestaltung der Produktseiten und des Bestellvorgangs.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind das „Kleingedruckte“, also die Vertragsbedingungen, die eine Seite der anderen stellt. Sie sollen die Vertragsabwicklung vereinfachen und dienen im Onlinehandel zudem dazu, die zahlreichen Informationspflichten gegenüber Verbrauchern zu erfüllen. Auch wenn es gesetzlich keine Pflicht gibt, AGB zu verwenden, kommt kein Online-Shop um sie herum.
AGB sind in § 305 Abs. 1 BGB gesetzlich definiert. Es handelt sich um
Im Onlinehandel kommt den AGB eine große Bedeutung zu. Denn mit ihnen kann der Händler die Verträge mit seinen Kunden in den Grenzen des Gesetzes ausgestalten.
AGB haben in der Praxis eine doppelte Funktion: Neben der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses dienen sie der Erfüllung der zahlreichen Informationspflichten, die im E-Commerce bestehen.
Beispiel: Betreiber eines Onlineshops müssen nach § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a Abs. 1 Nr. 5 EGBGB darüber informieren, dass ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht für Waren besteht. Diese Information wird üblicherweise in die AGB aufgenommen.
Ohne AGB könnten Onlinehändler ihre gesetzlichen Pflichten zur Information nicht erfüllen. Auch wenn das Gesetz eine Verpflichtung zur Verwendung von AGB nicht kennt, sind sie praktisch unentbehrlich.
Nicht jede Regelung in AGB ist gesetzlich erlaubt. Beispielsweise ist es nicht erlaubt, die Haftung für eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder bei grobem Verschulden auszuschließen. Die andere Seite soll vor einer unangemessenen Benachteiligung geschützt werden.
Bei einer Erstellung von AGB muss darauf geachtet werden, dass die strengen Anforderungen des Gesetzes eingehalten werden. Werden rechtswidrige Klauseln verwendet, sind diese nämlich nicht nur unwirksam. Mitbewerber, Verbraucherschutzverbände oder Wettbewerbsverbände können den Rechtsverstoß abmahnen. Wer Auseinandersetzungen vermeiden will, sollte daher darauf verzichten, sich eigene AGB aus dem Internet zusammen zu kopieren.
Zu folgenden Themen sollten AGB im Regelfall eine Aussage treffen:
AGB müssen nicht schriftlich in einen Vertrag aufgenommen werden. Es reicht aus, dass sie in diesen wirksam einbezogen werden. Nach § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB werden AGB dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die Bedingungen hinweist.
Bei Onlineshops erfolgt die Einbeziehung in der Regel dadurch, dass der Hinweis im Bestellprozess deutlich angezeigt und ein Link zu den AGB bereitgestellt wird. Wenn der Kunde in Kenntnis der Bedingungen bestellt, ist er letztlich mit ihrer Geltung einverstanden und sie werden Bestandteil des Vertrags.
Eine nachträgliche Einbeziehung von AGB ist möglich, setzt aber ein Einverständnis des Kunden voraus.
Im E-Commerce gibt es mehrere Zeitpunkte, zu denen AGB für den Kunden verfügbar sein müssen:
In aller Regel werden AGB daher auf der Seite allgemein vorgehalten, im Bestellprozess wird auf ihre Geltung hingewiesen, sie werden als PDF verlinkt und direkt nach der Bestellung mit der Bestellbestätigung als PDF per E-Mail übersandt.
Die Geltung der AGB sollte oberhalb des Bestellbuttons erfolgen. Damit der Kunde von ihnen Kenntnis nehmen kann, sind sie an dieser Stelle zusätzlich zu verlinken. Dies sollte in normaler Schrift geschehen, denn bei einer zu geringen Schriftgröße oder zu blassen Farben kann die Einbeziehung der AGB zweifelhaft sein.
Es braucht nicht unbedingt ein Häkchen, damit AGB in den Vertrag einbezogen werden. Wenn der Kunde ein Häkchen setzen muss, damit er überhaupt bestellen kann, ist aber immerhin klar, dass er die AGB zur Kenntnis nehmen konnte.
Wenn AGB in den Vertrag einbezogen wurden, können sie nicht einseitig wieder geändert werden. Eine Änderung ist nur möglich, wenn der Kunde zustimmt.
Unzulässige AGB sind für Onlineshops in mehrfacher Hinsicht ein Problem.
Auf Klauseln, die gegen geltendes Recht verstoßen, kann sich der Händler nicht berufen, sie sind unwirksam. An ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung.
Darüber hinaus kann ein Händler, der unwirksame Klauseln verwendet, gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Denn nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Voraussetzung ist, dass der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, drohen Abmahnungen.
Der Vertrag bleibt aber wirksam, auch wenn einzelne AGB-Klauseln unwirksam sind.
Klauseln in AGB sind dann unzulässig, wenn sie
Gesetzliche Verbote sind in den §§ 308, 309 BGB explizit benannt.
Der Begriff „Fernabsatz“ kommt aus dem Verbraucherschutzrecht. Wenn Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss mit einem Verbraucher ausschließlich über Fernkommunikationsmittel wie Internet oder Telefon erfolgen, gelten besondere Regelungen. Beispielsweise kann der Verbraucher den Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist widerrufen. Das geht bei einem Vertragsschluss im Geschäft nicht, ein „Rückgaberecht“ besteht nur bei Mängeln an der Ware oder wenn der Händler freiwillig ein solches gewährt.
Kein Fernabsatz liegt vor, wenn im Rahmen des Vertragsschlusses ein persönlicher Kontakt zwischen Verbraucher und Unternehmer erfolgt. Auch wenn der Vertrag nicht über ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem abgeschlossen wird, greift das Verbraucherschutzrecht nicht.
Der Unternehmer muss dem Verbraucher die erforderlichen Informationen vor der Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen. Das wird zumeist durch AGB geschehen, deren Geltung der Kunde vor der Bestellung zur Kenntnis nimmt. Anzuraten ist, die AGB mit den Hinweisen zum Datenschutz oberhalb des Bestellbuttons zu verlinken.
Ferner muss der Unternehmer eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Dies geschieht durch eine automatisierte Bestellbestätigung. Neben dem Vertragsinhalt müssen auch die Pflichtinformationen nach Art. 246a EGBGB in der Bestellbestätigung enthalten sein. Daher sind dem Verbraucher mit der Bestellbestätigung die AGB zu übersenden.
Die Bestellbestätigung ist von der Annahme des Vertrags zu unterscheiden. Durch die Bestellung eines Kunden kommt noch kein Vertrag zustande. Der Verkäufer kann darüber entscheiden, ob er sie annehmen will oder nicht.
Die Bestellbestätigung informiert den Kunden darüber, dass die Bestellung eingegangen ist und bearbeitet wird. Sie muss unverzüglich auf elektronischem Weg erfolgen, also in der Regel per E-Mail. Das wird zumeist automatisiert geschehen.
Bei der Formulierung der Bestellbestätigung ist sorgfältig vorzugehen. Denn wenn sie unsauber formuliert ist, kann in ihr auch eine Vertragsannahme zu sehen sein. In diesem Falle ist der Verkäufer mit dem Zugang der E-Mail beim Kunden dazu verpflichtet, die bestellte Ware zu liefern – und zwar selbst dann, wenn er keine Ware mehr auf Lager hat und diese auch nicht mehr beschafft werden kann.
Beispiel: In der Formulierung „Auftrag wird bald ausgeführt“ oder „Vielen Dank für Ihren Auftrag, den wir so schnell als möglich ausführen werden“ haben die Gerichte eine Vertragsannahme gesehen. Der Onlinehändler war daher verpflichtet, die Waren zu liefern.
Daher sollte in der Bestellbestätigung deutlich gemacht werden, dass eine Annahme des Vertrags erst später erfolgt.
Beispiel: Wir bestätigen den Eingang der folgenden Bestellung: … Bitte beachten Sie, dass es sich bei dieser Bestellbestätigung nicht um eine Annahme Ihres Vertragsangebots handelt.
Die Produktseiten müssen die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen darstellen. Denn der Kunde kann die Ware anders als in einem Geschäft nicht ausprobieren. Er soll sich aber eine Vorstellung davon machen können, was er kauft. Bei mobilen Seiten sind aufgrund des eingeschränkten Platzes dabei geringere Anforderungen zu stellen, dennoch darf die Beschreibung nicht ganz fehlen. Die Gestaltung sollte übersichtlich sein und die folgenden Punkte beinhalten:
Digitale Inhalte sind nicht auf einem Datenträger befindliche Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden wie Apps, Spiele, Musik, Videos oder Texte. Bei diesen ist über die Funktionsweise zu informieren, damit der Verbraucher erkennen kann, wie diese Inhalte verwendet werden können. Dabei ist zwar nicht erforderlich, dass ein umfassendes Handbuch bereitgestellt wird, aber der Verbraucher muss zumindest eine Vorstellung davon bekommen, was er kauft. Zu informieren ist ferner über technische Schutzmaßnahmen, durch die der Gebrauch digitaler Inhalte eingeschränkt wird.
Weiter muss der Verbraucher über Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität mit Hard- und Software informiert werden. Bei Computerspielen werden beispielsweise die wesentlichen Angaben zum Betriebssystem und zur erforderlichen Hardware zu machen sein.
Besonderheiten gelten in Bezug auf das Widerrufsrecht (siehe unten).
Anzugeben ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV der Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben sowie ggf. alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten. Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise auf die Angabe eines Gesamtpreises verzichtet werden, dann aber ist die Art der Preisberechnung anzugeben.
Mindermengenzuschläge sind im Gesamtpreis anzugeben, sie dürfen nicht in die Versandkosten einberechnet werden. Denn der Verbraucher erwartet nicht, dass ein solcher Zuschlag in den Versandkosten „versteckt“ wird.
Preise müssen nach § 4 Abs. 4 PAngV unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren angegeben werden.
Werden Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten, muss der Grundpreis angegeben werden. Das ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV der Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile.
Beispiel: 4x1,5l Cola nur 5,96 € (1l = 0,99 €)
Der Grundpreis ist in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis anzugeben.
Mengeneinheiten für den Grundpreis sind: 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware.
Von diesen Einheiten kann abgewichen werden, wenn Nenngewicht oder Nennvolumen der waren üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt. Dann dürfen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 PAngV als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden.
Dem Kunden muss ein zumutbares und gängiges gebührenfreies Zahlungsmittel gewährt werden. Dies können die SEPA-Überweisung, das Lastschriftverfahren oder der Kauf auf Rechnung sein. Kein zumutbares Zahlungsmittel ist die Sofortüberweisung. Alleine Sofortüberweisung anzubieten, ist daher nicht zulässig.
Nach § 312j Abs. 1 BGB ist spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. Dem kann Rechnung getragen werden, indem Icons der akzeptierten Zahlungsmittel im Footer der Webseite platziert werden. Alternativ kann auch auf eine Unterseite verwiesen werden, wenn der Link aussagekräftig beschriftet wird.
Gesonderte Entgelte dürfe für die Zahlungsmittel Überweisung, Lastschrift oder Kreditkarte nicht verlangt werden. Für andere Zahlungsmittel sind Entgelte zulässig, wenn sie für den Kunden transparent dargestellt werden.
Das Widerrufsrecht gilt bei allen Fernabsatzverträgen, wenn es nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Bei bestimmten Verträgen wäre ein Widerrufsrecht für den Unternehmer wirtschaftlich nicht sinnvoll, beispielsweise bei Maßanfertigungen oder schnell verderblichen Waren. Gleiches gilt, wenn der Unternehmer bei einer Dienstleistung riskieren müsste, dass der Vertrag widerrufen wird, obwohl die Leistung bereits vollständig erbracht wurde.
Das Gesetz nennt in § 312g Abs. 2 BGB eine Vielzahl von Fällen, in denen dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zusteht. Bedeutsam sind insbesondere:
In bestimmten Fällen besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht, es erlischt aber vorzeitig. Das ist bei der Erbringung von Dienstleistungen der Fall, wenn der Unternehmer diese vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. Entsprechendes gilt bei digitalen Inhalten, beispielsweise dem Download von Software.
Die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts beträgt nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB 14 Tage und beginnt mit Vertragsschluss. Sie wird aber nur dann in Gang gesetzt, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht unterrichtet wurde. Unterbleibt die gesetzlich vorgesehene Unterrichtung, erlischt das Widerrufsrecht nach 12 Monaten und 14 Tagen.
Für die Widerrufsbelehrung hat der Gesetzgeber ein Muster zur Verfügung gestellt. Dieses ist in Anlage 1 zu Art. 246a zu finden. Diese Widerrufsbelehrung gilt einheitlich für die gesamte Europäische Union. Sie muss entsprechend der Hinweise angepasst werden. Da diese Anpassungen fehlerträchtig sind, sollte im Zweifel eine rechtliche Beratung hinzugezogen werden.
Die Widerrufsbelehrung ist in die AGB aufzunehmen. Bei der Gestaltung ist darauf zu achten, dass sie sich von den übrigen Regelungen abhebt. Dies kann durch eine Umrandung oder Fettdruck geschehen.
Zusätzlich ist die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher gem. § 312f Abs. 2 BGB mit der Bestellbestätigung zu übermitteln.
Auch das Widerrufsformular ist entsprechend dem gesetzlichen Muster nach Anlage 2 zu Art. 246a EGBGB zu erstellen. Auch dieses ist dem Verbraucher nach § 312f Abs. 2 BGB mit der Bestellbestätigung zu übermitteln.
Nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB ist das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren zu informieren. Folgender Satz kann dazu in die AGB aufgenommen werden:
Für bestellte Waren besteht ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht.
Werden vertraglich besondere Kundendienstleistungen und Garantien gewährt, ist über diese und die Bedingungen zu informieren. Kundendienstleistungen sind Serviceleistungen, die nach Vertragsabschluss geleistet werden, beispielsweise Wartungs-, Instandhaltungs- oder Reparaturleistungen.
Handelt es sich bei dem Vertrag um ein Dauerschuldverhältnis, beispielsweise ein Zeitschriftenabonnement, ist die Laufzeit des Vertrags anzugeben. Zudem sind die Bedingungen der Kündigung, wenn der Vertrag nicht auf einen bestimmten Zeitraum befristet ist, zu nennen. Verlängert sich der Vertrag automatisch um einen bestimmten Zeitraum, ist auch hierüber zu informieren. Der Verbraucher muss insbesondere über die Mindestlaufzeit des Vertrags informiert werden.
Angaben zu den Versandkosten sind auf der Produktseite zu verlinken. Dass neben dem Gesamtpreis weitere Kosten anfallen, ist durch den Hinweis „zzgl. Versandkosten“ zu kennzeichnen. Es empfiehlt sich, eine Unterseite zu den Versandkosten zu erstellen, auf denen sich der Verbraucher informieren kann. Im Rahmen des Bestellprozesses müssen die Versandkosten dann mit dem Gesamtpreis ausgewiesen werden.
Versendet ein Online-Shop in das Ausland, müssen Versandkosten für den Auslandsversand konkret angegeben werden. Dass Versandkosten für das Ausland „auf Anfrage“ in Erfahrung gebracht werden können, ist nicht ausreichend.
Die Lieferzeit muss konkret angegeben werden. Der Kunde soll erkennen können, wann die Ware spätestens bei ihm eintrifft. Dem werden Formulierungen wie „Lieferzeiten auf Anfrage“, „Lieferzeit ca. 4 Tage“ oder „Voraussichtliche Lieferzeit: 3 Tage“ nicht gerecht. Ein Zeitraum, innerhalb dessen geliefert wird („Lieferzeit: 4-5 Tage“) oder eine Maximalangabe („Lieferzeit: max. 7 Tage“) sind demgegenüber zulässig.
In den AGB ist bei der Formulierung zu beachten: Der Beginn der Lieferfrist muss auch bei Zahlungsarten wie Vorkasse oder Lastschrift für den Kunden berechenbar sein. Das gilt auch für eine Bestellung von Artikeln mit unterschiedlichen Lieferzeiten. Daher muss mitgeteilt werden, ob die Ware nach Verfügbarkeit in einer gemeinsamen Lieferung zusammengefasst werden oder ob Teillieferungen erfolgen.
Ausreichend ist es, den Standardversand für das Inland auf der Produktseite aufzuführen. Zu verlinken ist auf eine Unterseite, auf der die Informationen zu Versand und Lieferzeiten zusammengefasst sind.
Auf der Unterseite ist dann zu beschreiben,