Letztlich braucht jede Webseite ein Impressum. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie privat oder durch ein Unternehmen betrieben wird.
Welche Angaben im Impressum zu machen sind, richtet sich im Wesentlichen nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG). Diensteanbieter haben hiernach die folgenden Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
Wenn auf der Webseite journalistisch-redaktionelle Inhalte vorhanden sind, muss nach § 55 des Rundfunkstaatsvertrags zusätzlich angegeben werden, welche Person inhaltlich verantwortlich ist.
Weitere Angaben können in das Impressum aufgenommen werden, auch wenn dies nicht zwingend ist. Beispielsweise könnten Verbraucher auf die Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission auf einer separaten Seite informiert werden. Praktisch ist es aber sinnvoll, derartige Informationspflichten zentral auf einer Seite vorzuhalten, zumal der Nutzer sie ohnehin im Impressum erwarten wird.
Der Name ist unbedingt vollständig anzugeben, also Vor- und Nachname. Ein häufiger Fehler ist, dass der Vorname abegekürzt (LG Berlin, Urteil vom 11.05.2010 – 15 O 104/10) oder sogar vollständig weggelassen wird. Die Rechtsprechung ist hier im Interesse des Schutzes des Geschäftsverkehrs streng.
Die Anschrift muss ladungsfähig sein, daher ist die Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort erforderlich (LG Essen, Urteil vom 13.11.2014 – 4 O 97/14). Ein Postfach reicht nicht aus.
Neben der E-Mail-Adresse ist eine weitere Kontaktmöglichkeit anzugeben, die eine hinreichend zügige, unmittelbare und effiziente Kommunikation gewährleistet. Diese weitere Kontaktmöglichkeit darf nicht internetbasiert sein, sodass in den meisten Fällen eine Telefonnummer anzugeben sein wird, aber auch ein Anrufbeantworter oder eine Bitte um telefonischen Rückruf kann zulässig sein. Voraussetzung ist, dass auf eine Anfrage schnell reagiert wird. Ein Zeitraum von bis zu 60 Minuten während der Geschäftszeiten ist jedenfalls ausreichend.
Das Impressum muss leicht erkennbar sein. Der Nutzer soll sofort erkennen können, wo er sich über die Identität des Webseitenbetreibers informieren kann. Der Link zum Impressum ist daher dort anzubringen, wo der Nutzer ihn üblicherweise erwartet: In der Navigation oder in der Fußzeile der Seite.
Die Beschriftung des Links muss eindeutig sein. Es bietet sich an, entweder „Impressum“ oder „Kontakt“ zu wählen. Anderweitige Benennungen, die nicht erkennen lassen, dass sich hinter ihnen das Impressum verbirgt, sind unzulässig. Die Rechtsprechung hat dies beispielsweise für den Begriff „Backstage“ entschieden. Eine derartige Bezeichnung stellt bei Unternehmern einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Verbot der Irreführung dar (OLG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2002 – 5 W 80/02). Auch die früher bei Facebook gebräuchliche Beschriftung mit "Info" hat die Rechtsprechung als nicht ausreichend erachtet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2013 – I-20 U 75/13)
Der Link zum Impressum muss unmittelbar erreichbar sein. Er muss daher auf jeder Unterseite angebracht werden. Popups oder andere Webseiteninhalte wie z.B. Cookie-Banner dürfen den Link zum Impressum nicht überdecken.
Schließlich ist erforderlich, dass das Impressum ständig verfügbar ist. Daher darf es nicht zeitweise entfernt werden. Eine Einbindung als Grafikdatei ist problematisch, da eine Verfügbarkeit für sehbehinderte Menschen nicht gegeben ist. Denn eine Text-zu-Sprache-Software kann derartige Grafiken nicht auslesen.
Auch wenn das Impressum so vorgehalten wird, dass es nur bei Installation einer bestimmten Software aufrufbar ist, fehlt es an einer ständigen Verfügbarkeit. Ob dies in Bezug auf PDF heute noch anzunehmen ist, haben die Gerichte noch nicht entschieden. Es ist aber zu empfehlen, das Impressum als Text auf die Webseite zu setzen und nicht über Dateien einzubinden.
Vereine müssen mitteilen, wer sie vertritt. Zudem sind das zuständige Registergericht und die Registernummer zu nennen.
Juristische Personen müssen ihren Vertretungsberechtigten vollständig angeben. Auch hier sind Vor- und Nachname erforderlich.
Wenn der Betreiber der Webseite in ein Register eingetragen ist, müssen die Registerangaben vollständig sein. Zu nennen sind sowohl die Registernummer als auch das Registergericht. Diese Angaben dienen einerseits der Identifizierung des Betreibers einer Webseite, andererseits stellen sie eine Art Existenznachweis dar. Wer im Handelsregister eingetragen ist, existiert zumindest formell und ist nicht nur ein Phantasiegebilde. Darüber hinaus kann der Nutzer durch die Registerangben prüfen, ob der Betreiber gegebenenenfalls nur beschränkt haftet. Es handelt sich insoweit nicht um eine Bagatelle, wenn diese Angaben ganz oder teilweise fehlen, sondern um einen abmahnbaren Verstoß (OLG Hamm, Urteil vom 02.04.2009 – 4 U 213/08).
Handelt es sich bei der juristischen Person um eine AG, eine KGaA oder eine GmbH, die sich in Abwicklung oder Liquidation befindet, muss dies im Impressum dargestellt werden.
Besondere Hinweise zum Kapital einer Gesellschaft bedarf es nur, wenn auf der Seite überhaupt Angaben zu diesem gemacht werden (z.B. wenn Jahresberichte online bereitgehalten). Dann sind das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen zu nennen.
Kann die Tätigkeit nur ausgeübt werden, wenn zuvor eine behördliche Erlaubnis beantragt wurde, muss die zuständige Aufsichtsbehörde angegeben werden.
Beispiel: Zum Betrieb einer Gaststätte ist eine Erlaubnis nach § 2 GastG erforderlich. Auf der Webseite ist daher die Behörde anzugeben, die diese Erlaubnis erteilt hat.
Wird ein reglementierter Beruf ausgeübt, sind zusätzliche berufsrechtliche Angaben erforderlich.
Reglementiert sind Berufe, wenn die Aufnahme oder die Ausübung der Tätigkeit durch Rechtsvorschriften an den Besitz eines Diploms oder eines anderen Befähigungsnachweises gebunden ist. Eine bestimmte Berufsqualifikation ist also Voraussetzung für einen reglementierten Beruf.
In der Gesetzesbegründung werden genannt: Ärzte, Zahn- und Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Psychotherapeuten sowie Gesundheitshandwerke wie Zahntechniker, Orthopädietechniker, Augenoptiker und Hörgeräteakustiker ferner Architekten, (beratende) Ingenieure sowie Heilhilfsberufe wie Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden. Erfasst sind auch Heilpraktiker, Hebammen oder Hebammen.
Anzugeben sind
Bei berufsrechtlichen Regelungen handelt es sich um alle rechtlich verbindlichen Normen, die die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs oder für die Führung des Titels regeln. Für die Angabe, wie die berufsrechtlichen Regelungen zugänglich sind, bietet es sich ein Link beispielsweise auf die Webseite der jeweiligen Kammer an, auf der diese bereitgehalten werden.
Ja, eine fehlende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist keine Bagatelle. Wer über eine solche verfügt, sie aber nicht angibt, kann abgemahnt werde (LG München I, Urteil vom 04.05.2010 – 33 O 14269/09).
Die Steuernummer gehört nicht ins Internet. Da keine Verpflichtung besteht, sie im Impressum bereitzuhalten, sollte sie nicht angegeben werden.
Ein inhaltlich Verantwortlicher ist gem. § 55 des Rundfunkstaatsvertrags zu benennen, wenn juristisch-redaktionell gestaltete Inhalte angeboten werden. Unter „journalistisch-redaktionell“ sind Angebote zu verstehen, die eine Auswahl und Strukturierung von Fakten vornehmen. Das ist z.B. der Fall, wenn auf der Webseite aktuelle Artikel, Blogbeiträge, Pressemitteilungen oder ähnlich aufbereitete Inhalte erscheinen. Nicht erforderlich ist, dass sie regelmäßig eingestellt werden.
Inhaltlich Verantwortlicher kann nur eine natürliche Person sein.
Nach § 36 VSBG hat ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich
Ob der Unternehmer an einem Streitbeilegungsverfahren teilnehmen will, wenn er hierzu nicht verpflichtet ist, kann er selbst entscheiden. Für eine Teilnahme sprechen eher wenige Argumente, insbesondere weil der Unternehmer die Kosten des Streitbeilegungsverfahrens zu tragen hat. Der Verbraucher muss nur dann zahlen, wenn er die Schlichtungsstelle missbräuchlich in Anspruch nimmt. Daher werden die meisten Unternehmer im Impressum schlicht schreiben:
„Zur Teilnahme an einem Streitbelegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und auch nicht bereit.“
Von einer Verpflichtung zur Information über die Möglichkeit zur Streitbeilegung sind Unternehmer befreit, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben.
Die Verordnung zur Online-Streitbeilegung der EU (sog. ODR-Verordnung) verpflichtet Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, auf ihren Websites einen Link zur Online-Streitplattform der Europäischen Kommission einzustellen. Verpflichtet sind also (nur) Onlineshops.
Der Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein, er ist daher in das Impressum aufzunehmen. Zudem muss er klickbar sein. Die Gerichte gehen davon aus, dass ein nicht klickbarer Link einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht darstellt, der abgemahnt werden kann.