Jeder Onlineshop braucht allgemeine Geschäftsbedingungen. Aber nicht jede Regelung ist erlaubt. Auch Produktseiten müssen rechtmäßig gestaltet werden. Unsicherheiten bestehen immer wieder bei Preisangaben. Muss der Preis für ein Produkt angegeben werden oder ist ein "Preis auf Anfrage" erlaubt?

Der Preis ist für Verbraucher ein wichtiges Kriterium. Er entscheidet häufig darüber, ob er überhaupt auf eine Seite geht, wie beispielsweise die zahlreichen Preissuchmaschinen zeigen. Um Verbraucher zu schützen, müssen Onlinehändler den Preis, der für eine Leistung verlangt wird, transparent angeben. Denn der Verbraucher soll möglichst auf einen Blick erkennen, was er bezahlen muss, wenn er sich für einen Kauf entscheidet. 

Wer zum Kauf auffordert, muss den Preis nennen


Die Preisangabenverordnung (PAngV) regelt, in welcher Weise ein Unternehmer mit Preisen umgehen muss. Grundsätzlich gilt, dass nach § 1 Abs, 1 Satz 1 PAngV der Gesamtpreis anzugeben ist, der für eine Ware verlangt wird, wenn die Ware dem Verbraucher "angeboten" wird:

"Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise)."

Grundsätzlich ist eine Werbung ohne Preisangaben erlaubt. Wird ein Produkt nur allgemein dargestellt und beschrieben, zum Beispiel in einem Prospekt, muss nicht zwingend der Preis genannt werden. Erst wenn der Verbraucher "zum Kauf aufgefordert" wird, muss der Preis angegeben werden.

Wenn ein Onlineshop also auf einer Produktseite eine Möglichkeit bietet, den Bestellprozess einzuleiten oder dazu auffordert, sich zu melden, um die Ware zu erwerben, ist die Angabe des Gesamtpreises verpflichtend. Eine Werbung ohne Preisangabe wäre hier nicht zulässig. Ein Preis auf Anfrage reicht nicht aus, weil der Verbraucher hierdurch dazu veranlasst wird, mit dem Unternehmen in Kontakt zu treten.

Preisangaben: Sorgfalt ist Pflicht


Bei Preisangaben ist Vorsicht geboten. Schon wenn Sie Ihren Onlineshop einreichten, sollten Sie kontrollieren ob er die Vorgaben des Gesetzes erfüllt. Besonders gilt dies für die folgenden Punkte:

1. Angabe von Gesamtpreisen

Wenn Verbraucher die angebotenen Waren bestellen können, müssen Sie alle Preisbestandteile angeben, vor allem die Mehrwertsteuer oder Servicepauschalen gehören dazu. Achten Sie dabei darauf, dass die Preisangaben dort notwendig sind, wo der Verbraucher den Bestellvorgang einleiten kann. Wenn Waren bereits auf einer Übersichtsseite in den Warenkorb gelegt werden können, sind Preisangaben bereits hier vollständig zu machen.

2. Hinweis auf Mehrwertsteuer und Versandkosten

Zusätzlich zum Gesamtpreis ist darauf hinzuweisen, dass die Mehrwertsteuer in diesem enthalten ist. Dies sollte direkt am Preis erfolgen, beispielsweise durch den Zusatz "inkl. MwSt.". Wenn Versandkosten anfallen, sind diese ebenfalls anzugeben. Können die Kosten für den Versand nicht im Voraus berechnet werden, muss dennoch darauf hingewiesen werden, dass Versandkosten anfallen. Der Verbraucher muss dann die Möglichkeit haben, die Versandkosten selbst zu berechnen. Sie können hierzu beispielsweise eine Übersichtsseite bereitstellen, auf der die Versandkosten dargestellt werden. Achten Sie darauf, dass alle Liefergebiete abgedeckt sind. Wenn Sie "weltweit" liefern, dann müssen Sie auch Angaben für Sendungen in die ganze Welt machen.

3. Grundpreise nicht vergessen

Wenn Sie in Ihrem Onlineshop Waren 
  • in Fertigpackungen, 
  • in offenen Packungen oder 
  • als "lose Waren" nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche 
verkaufen, müssen Sie neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises. Dabei ist es egal, ob es sich um Getränke, Lebensmittel oder Kosmetikartikel handelt: Der Verbraucher soll Preise für unterschiedliche Produkte leichter vergleichen können. Deshalb ist der Grundpreis z.B. für Getränke in Euro pro 100 ml bzw. in Euro pro Liter anzugeben. 

Was tun im Fall einer Abmahnung?


Fehler bei Preisangaben sind ein beliebter Grund für Abmahnungen. Wird eine Abmahnung ausgesprochen, sollten Sie auf keinen Fall einfach die in der Regel beigelegte Unterlassungsverpflichtungserklärung unterschreiben. Sie verpflichten sich andernfalls dazu, eine Vertragsstrafe zu zahlen, wenn der Rechtsverstoß nicht beseitigt wird oder Ihnen erneut ein vergleichbarer Fehler unterläuft.

Eine schlechte Idee ist es auch, bei einer Abmahnung den Kopf in den Sand zu stecken und zu hoffen, dass die Angelegenheit sich von selbst erledigt. Denn es besteht das Risiko, dass die Gegenseite gerichtlich eine einstweilige Verfügung erwirkt. Nehmen Sie selbst keinen Kontakt mit dem Abmahnenden auf und kontaktieren Sie unverzüglich einen Anwalt für Wettbewerbsrecht. Falls Ihnen eine Frist gesetzt wurde, sollten Sie diese unbedingt beachten.