Jeder Onlineshop braucht das „Kleingedruckte“. Aber unwirksame oder widersprüchliche Klauseln in AGB können schnell zum Problem werden. Sie können wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Wir stellen die Top 5 der AGB-Fehler vor, die kein Onlineshop machen sollte.

Abmahnungen wegen fehlerhafter AGB 


Mitbewerber und Verbände können Unternehmer wegen fehlerhafter AGB abmahnen. Das gilt jedenfalls, wenn sie gegen verbraucherrechtliche Vorschriften verstoßen und daher „Marktverhaltensregelungen“ darstellen. Eine Abmahnung bedeutet nicht nur Aufwand und Kosten von mehreren hundert Euro. Der Abmahnende kann die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen. Im Wiederholungsfall drohen dann hohe Vertragsstrafen. 

Aus diesem Grunde sollten Unternehmer sicherstellen, dass ihre AGB „wasserdicht“ sind. Gerade bei kostenlosen Mustern aus dem Internet oder wenn bedenkenlos Texte zusammenkopiert werden, stelle ich regelmäßig Fehler fest. Mal abgesehen davon, dass die Übernahme von Rechtstexten ohne Erlaubnis gegen Urheberrechte verstoßen kann. 

Daher sollten Sie prüfen, ob die AGB in Ihrem Onlineshop die folgenden fünf Fehler vermeiden: 

1. Keine Information zur Speicherung des Vertragstextes 


Onlineshops müssen darauf hinweisen, ob sie den Vertragstext nach Vertragsschluss speichern und ob dieser dem Kunden nach der Bestellung zugänglich ist. Diese Informationspflicht folgt aus § 312i Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 246c Nr. 2 EGBGB. Fehlt ein Hinweis, verstößt dies gegen Wettbewerbsrecht und kann abgemahnt werden (OLG Hamm, Urteil vom 23. Oktober 2012 – I-4 U 134/12). 

Möglich ist beispielsweise, die folgende Formulierung zu verwenden: 
„Der Vertragstext wird durch uns nach Vertragsschluss nicht gespeichert und ist dem Kunden nicht zugänglich.“ 

2. Unverbindliche Lieferfristen 


Wann kommt die Ware beim Kunden spätestens an? Klauseln in AGB, die hierzu nur unverbindliche Angaben machen, sind nicht zulässig. Ein Durchschnittskunde muss ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung in der Lage sein, das Ende einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebenen Lieferfrist selbst zu erkennen und zu berechnen. Dem genügen Formulierungen wie „in der Regel 3-4 Werktage“ nicht (OLG Hamm, Urteil vom 12. Januar 2012 – I-4 U 107/11). 

Zulässig sind Lieferfristen, die konkret angeben, wann mit einer Lieferung zu rechnen ist, beispielsweise „Lieferzeit: 3-4 Werktage“. 

3. Ausschluss von Aktualität und Vollständigkeit 


In vielen Disclaimern auf Webseiten, aber auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen immer wieder zu finden sind Klauseln, nach denen die Inhalte der Webseite „mit größter Sorgfalt erstellt“ werden und dennoch keine Garantie für Aktualität und Vollständigkeit übernommen wird. Derartige Distanzierungen vom eigenen Angebot sind wettbewerbsrechtlich zu beanstanden, weil sie den Verbraucher darüber im Unklaren lassen, ob der Unternehmer hiermit eine weitreichende inhaltliche Unverbindlichkeit der präsentierten Angebote erreichen will (OLG Hamburg, Beschluss vom 10. Dezember 2012 – 5 W 118/12). 

Häufig werden Klauseln wie die genannte gerade verwendet, weil der Unternehmer eine (gefühlte) Unsicherheit ausschließen will. Es handelt sich aber um nicht mehr als einen modernen Aberglauben. Entweder haftet der Unternehmer oder er haftet nicht, ganz ohne Distanzierung. Daher rate ich dazu, auf weitreichende Ausschlüsse zu verzichten. 

4. Kein Hinweis auf die gesetzliche Mängelhaftung 


„Es gilt das gesetzliche Mängelhaftungsrecht.“ Wenn Ihre AGB diesen Satz beinhalten, dann haben Sie die Informationspflicht aus § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB erfüllt. Wenn der Satz fehlt, sollten Sie ihn hinzufügen, denn er gehört zum Pflichtinhalt in AGB (LG Bochum, Urteil vom 26. Juli 2016 – 17 O 17/16). 

5. Beschränkung auf deutsches Recht 


„Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.“ Diese Klausel ist gegenüber Verbrauchern nur dann zulässig, wenn zugleich klargestellt wird, dass zwingendes Recht aus dem Herkunftsstaat des Verbrauchers unberührt bleibt. Andernfalls liegt ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß vor (LG Oldenburg, Urteil vom 11. Juni 2014 – 5 O 908/14). Denn der Verbraucher hat ohne den Zusatz den Eindruck, dass auch dann deutsches Recht gilt, wenn das europäische Recht dies anders regelt. 

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